Authentische Software
Willkommen bei NextDigitalKey, Ihrem One-Stop-Shop für authentische Softwarelizenzen. Unser Engagement für Authentizität und Compliance stellt sicher, dass Sie sicher Softwarelizenzen von zertifizierten und offiziellen Händlern suchen und kaufen können.
Wenn Sie sich für NextDigitalKey entscheiden, entscheiden Sie sich für die Sicherheit einer legitimen, gesetzeskonformen Software für alle Ihre Bedürfnisse.
NextDigitalKey ist mehr als nur eine E-Commerce-Plattform; es ist Ihr Tor zur Welt der authentischen Software. Wenn Sie bei uns einkaufen, profitieren Sie von:
- Authentizität und Rechtskonformität: Jede Softwarelizenz, die Sie auf NextDigitalKey finden, wird sorgfältig über offizielle Kanäle und autorisierte Wiederverkäufer beschafft. Wir sind stolz darauf, die höchsten Standards für Authentizität und Rechtskonformität aufrechtzuerhalten. Unser Engagement für das EuGH-Urteil (Rechtssache C-128/11) ist unerschütterlich und stellt sicher, dass alle unsere Lizenzen innerhalb der Grenzen des Gesetzes erworben und weiterverkauft werden.
- Vielfältige Auswahl: Unser Katalog bietet eine vielfältige Auswahl an Softwarelizenzen, die Ihren speziellen Anforderungen gerecht werden. Ganz gleich, ob Sie Unternehmenssoftware, kreative Tools oder spezielle Lösungen benötigen. Wir sind der Meinung, dass sich Software an Ihre Bedürfnisse anpassen sollte, nicht andersherum.
- Wettbewerbsfähige Preisgestaltung: Wir wissen, dass die Erschwinglichkeit ein entscheidender Faktor ist. NextDigitalKey bietet wettbewerbsfähige Preise ohne Kompromisse bei der Qualität oder Authentizität. Sie können auf authentische Softwarelizenzen zu günstigen Preisen zugreifen, was es für Einzelpersonen und Unternehmen einfacher macht, die Compliance einzuhalten und dabei im Rahmen des Budgets zu bleiben.
- Zuverlässige Ressourcen: Durch unsere Partnerschaften mit offiziellen Wiederverkäufern und den Zugang zu einem großen Bestand, einschließlich gebrauchter oder auslaufender Lizenzen, können wir eine breite Palette von Optionen anbieten. Jede Lizenz in unserem Bestand wurde auf Echtheit und Rechtskonformität geprüft.
Für diejenigen, die echte Softwarelizenzen zu einem vernünftigen Preis suchen, ist es wichtig, die rechtliche Situation zu verstehen. Im Folgenden beleuchten wir das bahnbrechende Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 3. Juli 2012 (Rechtssache C-128/11), das den Weg für die Rechtmäßigkeit gebrauchter Softwarelizenzen ebnete und Unternehmen die Gewissheit gibt, dass Verbraucher sich auf dem Markt für Softwarelizenzen sicher bewegen können und dabei im Rahmen der Gesetze bleiben.
I. Das Urteil des EuGH (Rechtssache C-128/11):
Im Mittelpunkt der Debatte über gebrauchte Softwarelizenzen steht das Urteil des EuGH vom 3. Juli 2012. Dieses wegweisende Urteil befasste sich mit der Rechtmäßigkeit des Weiterverkaufs von Softwarelizenzen innerhalb der Europäischen Union. Der Fall drehte sich um den Versuch von Oracle, den Weiterverkauf seiner Softwarelizenzen zu beschränken.
Die wichtigsten Punkte des EuGH-Urteils lauten wie folgt:
-Erschöpfung der Vertriebsrechte: Das Gericht entschied, dass ein Softwarehersteller seine Vertriebsrechte erschöpft hat, sobald er eine Lizenz mit Genehmigung des Urheberrechtsinhabers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verkauft hat. Dies bedeutet, dass der ursprüngliche Käufer der Lizenz das Recht hat, diese weiterzuverkaufen.
- Gleiche Behandlung: Das Urteil betont die Gleichbehandlung von Softwarelizenzen, die durch physische Kopien erworben wurden, und solchen, die durch digitale Downloads erworben wurden. Damit wird sichergestellt, dass die verwendeten digitalen Lizenzen gleichermaßen rechtmäßig sind.
- Keine zusätzlichen Beschränkungen: Software-Anbieter dürfen den Weiterverkauf von Lizenzen nicht über den ursprünglichen Verkauf hinaus einschränken. Dazu gehören das Verbot der Übertragung von Lizenzen oder die Erhebung zusätzlicher Gebühren.
II. Auswirkungen späterer Urteile:
Neben dem EuGH-Urteil haben mehrere andere Gerichtsentscheidungen die Rechtmäßigkeit von gebrauchten Softwarelizenzen weiter geklärt und gestärkt:
Urteil der Vergabekammer Münster (01.03.2016, Az. VK 1-2/16): In diesem Urteil wurden die vom EuGH aufgestellten Grundsätze bekräftigt und das Recht der Inhaber von Softwarelizenzen zum Weiterverkauf ihrer Lizenzen betont.
Urteil des Bundesgerichtshofs (17.7.2013, Az. I ZR 129/08): Der Bundesgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit gebrauchter Softwarelizenzen bestätigt und damit das Thema auf nationaler Ebene beleuchtet.
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) (11.12.2014, Az. I ZR 8/13): Dieses BGH-Urteil hat zur Rechtsprechung beigetragen, die den Weiterverkauf von Softwarelizenzen unterstützt.
OLG-Urteil (August 2016, Az. 406 HKO 148/16): Das OLG-Urteil hat die Rechtmäßigkeit von gebrauchten Softwarelizenzen weiter gestärkt und für eine einheitliche Rechtsauslegung gesorgt.
III. Sicherstellung der Authentizität und Einhaltung der Vorschriften:
Obwohl diese Urteile die Rechtmäßigkeit von gebrauchten Softwarelizenzen bestätigt haben, ist Vorsicht geboten, um die Echtheit und die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten:
- Zertifizierte Wiederverkäufer: Wenden Sie sich an zertifizierte Wiederverkäufer, die Lizenzen aus seriösen Kanälen beziehen, um die Authentizität zu gewährleisten.
- Lizenzkontrolle: Implementieren Sie robuste Lizenzüberprüfungsprozesse, um die Softwarenutzung zu verfolgen und die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten.
- Beziehungen zu Anbietern: Pflegen Sie eine offene Kommunikation mit den Softwareanbietern, um über deren Lizenzierungsrichtlinien und Aktualisierungen informiert zu bleiben.
In einer Welt, in der die Softwarelizenzierung nicht mehr auf den Bereich des "Neuen" beschränkt ist, haben das EuGH-Urteil (Rechtssache C-128/11) und die nachfolgenden Gerichtsentscheidungen die Softwarelizenzierungslandschaft neu gestaltet. Die Rechtmäßigkeit von Gebraucht- und Secondhand-Lizenzen wird nicht mehr in Frage gestellt, was Unternehmen und Verbrauchern die Möglichkeit gibt, auf authentische Software im Einklang mit dem Gesetz zuzugreifen.

